In Gemeinschaftseinrichtungen gilt das Masernschutzgesetz
Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen müssen gegen Masern geimpft oder immun sein – sofern sie nach 1970 geboren sind. So sieht es das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nach § 20 Abs. 8, Satz 3, vor.
Ein Nachweis über den bestehenden Impfschutz kann mit folgenden Dokumenten gegenüber der Einrichtungsleitung erbracht werden:
- Impfpass,
- Ärztliche Bescheinigung über einen ausreichenden Masernschutz oder das Vorliegen einer dauerhaften medizinischen Kontraindikation gemäß § 20 Abs. 9 IfSG,
- Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis in Form eines Impfasses/einer ärztlichen Bescheinigung bereits vorgelegt wurde.
Sollte der Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbracht werden, kann zum Beispiel ein Kind nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG aus der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden oder/und die Sorgeberechtigten des Kindes nach § 73 Abs. 1a Nr. 7c IfSG mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro belegt werden. Über die beschäftigte Person kann ein Tätigkeitsverbot verhängt werden oder/und sie kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 7c IfSG mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 EUR belegt werden.
Weitere Informationen sind auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums und des Gesundheitsministeriums des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html
Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, 07.11.2022