BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Schornsteinfeger

  • Leistungsbeschreibung

    Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen (Eigentumswohnungen) sind verpflichtet, die Reinigung und Überprüfung ihrer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sowie weitere vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Der Nachweis durchgeführten Arbeiten erfolgt durch vorgeschreibene Formblätter, die vom Eigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auszuhändigen sind, es sei denn, dass dieser die Arbeiten selbst ausgeführt hat.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die für diese Arbeiten anfallenden Gebühren werden vom Schornsteinfeger zurzeit auf Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes mittels spezifizierter Rechnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer beziehungsweise von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.

    Ab Januar 2013 beschränkt sich die Gebührenverordnung ausschließlich auf „hoheitliche Aufgaben“, das heißt auf die Abnahme von Feuerungsanlagen, auf die Feuerstättenschau (die alle 3,5 Jahre stattfindet) und auf die Führung des Kehrbuches. Die Kosten für alle anderen Tätigkeiten sind dann nicht mehr reglementiert und können verhandelt werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    „Hoheitliche Aufgaben“ wie Feuerstättenschau, Abnahme Ihrer Anlage und Kehrbuchführung sind ausschließlich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.

    Vor der Vergabe nicht hoheitlicher Aufgaben sollten Sie  nachprüfen, dass der betreffende Schornsteinfeger im Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert ist.

    Welche Arbeiten an Ihrer Feuerungsanlage zu welchen Zeitpunkten fällig werden, können Sie dem Feuerstättenbescheid entnehmen, den Ihnen Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau zur Verfügung stellt.  


An wen muss ich mich wenden?

Wer Ihr zuständiger Schornsteinfeger ist, erfahren Sie bei der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatutsstadt.

Seit 2009 besteht nicht mehr die Pflicht alle Aufgaben an Ihrer Anlage ausschließlich durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger (bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger) durchführen zu lassen. Die Abnahme Ihrer Feuerungsanlage und die Durchführung der Feuerstättenschau obliegen weiterhin Ihrem Bezirksschornsteinfeger.

Seit Januar 2013 können Sie sich für die nicht hoheitlichen Aufgaben (Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage und das Messen der Abgaswerte)  Ihren Schornsteinfeger frei wählen. Wer in Deutschland Schornsteinfegertätigkeiten ausführen darf, wird in ein beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführtes Schornsteinfegerregister eingetragen, das im Internet veröffentlicht wird. Ab 2013 gibt es nur noch eine Gebührenordnung für die Arbeiten, die verpflichtend durch den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Die Kosten für alle anderen Tätigkeiten sind dann nicht mehr reglementiert und können verhandelt werden.

Die kommunalen Behörden Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatutsstadt führen die Aufsicht über die Bezirksschornsteinfeger.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende