Landesblindengeld
Leistungsbeschreibung
Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Rheinland-Pfalz, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird. Es wird unter bestimmten Voraussetzungen blinden Menschen und durch hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit den blinden Menschen Gleichgestellten erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-PrümBlinde Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Rheinland-Pfalz haben zum Ausgleich der durch ihre Blindheit bedingten Mehraufwendungen Anspruch auf Landesblindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG). Blind ist, wer völlig ohne Sehvermögen ist. Den blinden Menschen gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel (2 v.H.) beträgt oder bei denen dem Schweregrad nach gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt und ist unabhängig von Einkommen und Vermögen zu leisten. Die Höhe des Blindengeldes beträgt grundsätzlich 410,00 € monatlich; Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht die Hälfte dieses Betrages, also 205,00 € monatlich, zu.
Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI - Soziale Pflegeversicherung) werden auf das Blindengeld angerechnet: Bei Pflegegrad 2 mit 46 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 mit jeweils 33 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 3. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung. Pflegeleistungen des Pflegegrades 1 werden nicht auf das Blindengeld angerechnet. Bei nicht nur vorübergehendem Aufenthalt (= länger als 4 Wochen) in stationären Einrichtungen (z.B. Krankenhaus, Reha-Einrichtung, Heim) ruht bzw. entfällt der Anspruch auf Landesblindengeld.