BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Blindenhilfe beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen. 

    Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.

    Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.

    Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.

    Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.

    Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024) 

    • vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
    • ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR 

    im Monat. 

    Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.

  • Teaser

    Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

    Aufstockend zum Landesblindengeld bzw. in Einrichtungen kann Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden. Die Blindenhilfe ist jedoch im Gegensatz zum Landesblindengeld abhängig von Einkommen und Vermögen. 

    Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und werden daher auf die Blindenhilfe angerechnet. Ebenfalls angerechnet werden Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI - Soziale Pflegeversicherung): Bei Pflegegrad 2 mit 50 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 mit jeweils 40 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 3. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Pflegeleistungen des Pflegegrades 1 werden nicht auf die Blindenhilfe angerechnet Bei den in stationären Einrichtungen im Sinne des SGB XII bzw. SGB XI betreuten und gepflegten Leistungsberechtigten beläuft sich die Blindenhilfe auf jeweils die Hälfte der oben genannten Beträge. Die Blindenhilfe verändert sich entsprechend zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende