BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Aufenthaltserlaubnis erteilen für den Familiennachzug zu Ausländern

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Kinder und Ehemänner oder Ehefrauen von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Mit dieser dürfen Sie

    • nach Deutschland nachziehen und
    • sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

    Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:

    • "eingetragene Lebenspartnerschaften " im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes
    • nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die der deutschen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" im Wesentlichen entsprechen
  • Voraussetzungen

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Ihr bereits in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
      • Niederlassungserlaubnis,
      • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder
      • Aufenthaltserlaubnis und
      • ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.
    • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
      • Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
      • einfache Deutschkenntnisse des oder der Nachziehenden
    • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
      • Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
      • Beherrschen der deutschen Sprache oder Vorliegen einer positiven Integrationsprognose (z.B. aufgrund Abstammung aus einem deutschsprachigen Elternhaus oder Besuch einer deutschsprachigen Schule) oder
      • Vorliegen eines besonderen Härtefalls

    Darüber hinaus müssen Sie möglicherweise weitere Voraussetzungen erfüllen. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
    • Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
    • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
      • Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
      • Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
    • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
      • Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
      • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
      • Nachweis eines besonderen Härtefalls

    Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
    • 100 Euro bei einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr
    • 100 Euro bei einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr
    • 96 Euro bei Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis - weiterer Aufenthalt bis zu 3 Monaten
    • 93 Euro bei Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis - weiterer Aufenthalt über 3 Monate
  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung kann mehrere Wochen beanspruchen.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Jugendliche ausländische Staatsangehörige, die

    • in Deutschland aufgewachsen oder
    • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind,

    können unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Der Nachzug von Familienmitgliedern von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Das bedeutet:

    • Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst einem EU- oder EWR-Staat angehören, können frei einreisen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
    • Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst keinem EU- oder EWR-Staat angehören, haben ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsrecht 

    Seit 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) .


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