BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Waffenherstellungserlaubnis) beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition muss bei der für den Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde beantragt werden. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

    Die Erlaubnis wird nur für eine natürliche Person (Einzelfirma) erteilt. Bei juristischen Personen benötigen der verantwortliche Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.

    Wenn das Waffenherstellungsgewerbe durch einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann muss für sie eine Stellvertretungserlaubnis beantragt werden

    Die Erlaubnis erlischt, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wurde. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Nachweis der Fachkunde (für Personen, die den Betrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle selbst leiten)
    • Gewerbeanmeldung
    • bei handwerksmäßiger Betriebsweise: Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle
    • Nicht-EU-Bürger: eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
    • Nachweis über Bedürfnis für die Erteilung der Waffenerlaubnis
    • Nachweis über die sichere Unterbringung der Waffen und Munition durch entsprechende Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten
  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.