BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Artenschutz heimischer Tier- und Pflanzenarten

  • Leistungsbeschreibung

    Durch die Ausdehnung und Verdichtung von Siedlungsbereichen und die intensivere Nutzung der Landschaft (z.B. durch Land- und Forstwirtschaft) ist es – neben anderen Gründen – in den letzten Jahrzehnten zu erheblichen Rückgängen bei wildlebenden Tier- und Pflanzenarten gekommen. Für jedermann offensichtlich wird dieser Rückgang an der stark rückläufigen Zahl an Insekten-, Vogel- und Säugetierarten. 

    Um diesen Rückgang zu stoppen wurden von der Europäischen Union Richtlinien erlassen, die in das deutsche Recht umgesetzt wurden, um Artenvielfalt zu erhalten. Jedermann kann aktiv zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten beitragen! 

    Generell gilt für alle Tierarten ein allgemeiner Schutz nach § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).  

    Darüber hinaus stehen zahlreiche Arten zusätzlich unter besonderem oder strengem Schutz und werden auf den Roten Listen gefährdeter Arten geführt. So sind alle in Deutschland heimischen Fledermausarten nach BNatSchG streng geschützt und stehen aufgrund ihrer Gefährdung zusätzlich in Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Natura 2000). 

    Alle Vogelarten stehen unter Schutz der Vogelschutz-Richtlinie und sind nach BNatSchG besonders geschützt. Auch andere Artengruppen (weitere Säugetiere, Amphibien, Reptilien, Insekten, Fische, Krebse, Pflanzen usw.) stehen unter besonderem oder strengem Schutz. 

    Bezüglich der besonders bzw. streng geschützten Arten konkretisiert § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG artenschutzrechtliche Verbote:
    Das Landesnaturschutzgesetz von Rheinland-Pfalz (LNatSchG) greift in §§ 20-25 den Artenschutz weiter auf.
    All diese gesetzlichen Regelungen gelten unmittelbar und für jedermann.

    Immer wieder kommt es zu Berührungspunkten zwischen geplanten Vorhaben bzw. dem Menschen und dem Artenschutz.
    Häufige Bespiele sind:
    -  Besiedlung von Gebäuden oder Gärten mit geschützten Tierarten (z.B. Fledermäuse, Vögel, Hornissen, Wespen, Hummeln, Wildbienen usw.) und
       ggf. auftretende Störungen, Gefahren oder Konflikte bei geplanten Bau- und Sanierungsmaßnahmen

    -  Roden von Bäumen und Gehölzen (Vogelbruten, Lebensräume von Fledermäusen, Haselmäusen, usw.)

    -  Überplanung / Versieglung bisher unbeplanter Außenbereiche (Verlust von Freiflächen und Lebensräumen geschützter Arten, direkter Verlust
       nicht mobiler Arten)

    -   Arbeiten an Weihern, Teichen, Bächen usw. (Gefährdung von Amphibien, Fischen, Muscheln usw.)

    -   Biber an Gewässern nahe von Siedlungen 

    -   Geschützte Arten in Holzstapeln, Trockenmauern, Steinhaufen usw.

    Häufig lassen sich Konflikte zwischen menschlicher Nutzung und geschützten Arten durch Abstimmungen und Maßnahmen vermeiden. 

    In seltenen Fällen, in welchen artenschutzrechtliche Konflikte nicht vermieden werden können, ist eine Ausnahmegenehmigung von den Verbotstatbeständen der Naturschutzgesetze zu beantragen. 

    Vor Maßnahmen bzw. bei Konflikten mit dem Artenschutz ist eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde notwendig, um gemeinsam Lösungen zu finden. 

    Hinweis: Weitere Informationen bzgl. Hornissen, Wespen, Hummeln und Bienen s. Themenfeld „Umsiedelung von Nestern geschützter Insektenarten – Hornissen, Hummeln, Wespen und Wildbienen“


  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage



  • Unterstützende Institutionen


An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für den Naturschutz und die Umsetzung des Naturschutzrechts – und damit erste Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger auch bzgl. des Artenschutzes – sind die unteren Naturschutzbehörden.
Deren Aufgaben nehmen die Kreisverwaltungen bzw. bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen wahr

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende