BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Kinderschutz § 8a SGB VIII

  • Leistungsbeschreibung

    Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII).
    Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes wurde der Schutzauftrag der Jugendhilfe im § 8a SGB VIII verankert. Der § 8a SGB VIII konkretisiert den im Grundgesetz verankerten Schutzauftrag und regelt die prinzipiellen Verfahrensschritte des Jugendamtes beim Bekanntwerden einer (möglichen) Kindswohlgefährdung.
    Das Jugendamt ist in Absatz 1 verpflichtet, gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindswohlgefährdung nachzugehen und das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Die Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung sind in den Absätzen 2 und 3 beschrieben, dazu gehören die Anrufung des Familiengerichtes, die Inobhutnahme und die Einschaltung anderer Stellen. Absatz 4 verpflichtet die Jugendämter Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, über deren Wahrnehmung des Schutzauftrages zu schließen.
    Für die konkrete Gestaltung des Verfahrens im Rahmen des § 8a SGVIII dargestellter Aspekte, hat jedes Jugendamt eigene Vorgehensweisen und Dienstanweisungen entwickelt.
    § 8a Absatz 4 SGB VIII sieht für in der Jugendhilfe tätige Personen, die gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung wahrnehmen, die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (Insofa) vor. Der Paragraph § 8b 1 SGB VIII erweitert den Beratungsanspruch auf Personen außerhalb der Jugendhilfe, die in beruflichem Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen (Berufsgeheimnisträger) stehen, wie beispielsweise LehrerInnen, ErzieherInnen, Ärzte/Ärztinnen, etc.

    Mit dem Landeskinderschutzgesetzes zum Schutz von Kindswohl und Kindergesundheit wurde den Jugendämtern die Aufgabe übertragen, gem. § 1 Abs. 3 LKindSchuG "lokale Netzwerke zur Förderung des Kindeswohls und zur Verbesserung des Kinderschutzes" auszubauen. Diese Netzwerke sollen interdisziplinär zusammengesetzt sein und von dem Jugendamt gesteuert werden (§ 3 Abs. 3 LKindSchuG).

    Das Landeskinderschutzgesetz legt im § 1 LKindSchuG folgende allgemeine Grundsätze und Ziele fest:

    • Gewährleistung niedrigschwelliger Hilfen
    • Früherkennung von Risiken für das Kindeswohl und konsequente Sicherstellung von erforderlichen Hilfen
    • Aufbau lokaler Netzwerke
    • Förderung von Kindergesundheit





An wen muss ich mich wenden?

Für Beratungen im Rahmen des § 8a SGB VIII und § 8b SBG VIII wurde im Eifelkreis Bitburg-Prüm der Kinderschutzdienst der Caritas Westeifel beauftragt, welcher unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen ist: Tel.: 06561-96710

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