BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Gewässerausbau

  • Leistungsbeschreibung

    Gewässerausbau

    Gewässerausbau entsprechend § 67 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Herstellung, Beseitigung oder die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. 

    Beispiele aus der Verwaltungspraxis: 

    • Errichtung oder Änderung von Fischteichanlagen,

    • Verlegung eines Gewässers 

    • wesentliche Umgestaltung eines Gewässers zur Renaturierung oder zur Verbesserung des Hochwasserrückhaltes. 

    Auch die Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines Gewässers durch Umbau der alten Wehranlagen mit Fischaufstieg zählt zum Gewässerausbau. 

    Je nach Größe und Auswirkung des geplanten Gewässerausbaues muss entweder ein Planfeststellungsverfahren (§ 68 Abs. 1 WHG) oder, sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ein Plangenehmigungsverfahren (§ 68 Abs. 2 WHG) durchgeführt werden.  

    Bei der Durchführung eines Planfeststellungsverfahren werden auch die anerkannten Naturschutzverbände beteiligt und es erfolgt eine Öffentlichkeitsbeteiligung. 

    Zur Beantragung einer Plangenehmigung oder Planfeststellung sind Unterlagen aufgestellt durch einen fachkundigen Planer (vgl. § 103 LWG) einzureichen. 

    Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm als Untere Wasserbehörde ist für die Durchführung des Verfahrens zuständig bei Gewässern III. Ordnung, jedoch nicht für Stauanlagen. 

    Alle anderen Ausbauverfahren (Stauanlagen, Ausbau Gewässer I. und II. Ordnung) liegen in der Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als Obere Wasserbehörde.