Jugendamt und Jugendhilfeausschuss
Leistungsbeschreibung
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe nach dem SGB VIII muss der örtliche Träger ein Jugendamt einrichten. Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. Die §§ 70 und 71 regeln Aufgaben, Zusammensetzung, Rechte und Pflichten des Jugendhilfeausschusses und der Verwaltung des Jugendamtes.
Die Aufgaben werden wahrgenommen durch (§ 70 SGB VIII) die Verwaltung und den Jugendhifeausschuss
Zusammensetzung des Ausschusses:
3/5 Mitglieder der Vertretungskörperschaft
2/5 anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
und beratende Mitglieder (nach Landesrecht)Aufgaben gem. § 71 SGB VIII:
- alle Angelegenheiten der Jugendhilfe
- Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien
- Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe
- Jugendhilfeplanung
- Förderung der freien Jugendhilfe
Sitzungen gem. § 71 SGB VIII:
- viermal pro Jahr und nach Bedarf
- in der Regel öffentlich