BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

JGS-Anlage

  • Leistungsbeschreibung

    Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zum Lagern von Festmist und Silagen werden auch als JGS-Anlagen bezeichnet. Sie müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.

    Jauche, Gülle und Silagesickersäfte sind geeignet, die Qualität von Wasser nachhaltig zu verändern. Sie führen zu einer Überdüngung der Gewässer und können Fischsterben verursachen. Sie dürfen nicht in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser gelangen. In Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind erhöhte Anforderungen zu beachten. Im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Zone (Zone II) sind JGS-Anlagen in der Regel unzulässig. In der Rechtsverordnung des Schutzgebietes können weitere Verbote, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten enthalten sein; hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen möglich.

    In Überschwemmungsgebieten sind JGS-Anlagen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Anlagen zum Lagern von Festmist sind jedoch in der Regel unzulässig. In Gewässernähe ist zu prüfen, ob bei Hochwasser eine Beeinträchtigung des Wasserabflusses oder die Abschwemmung von Festmist, Jauche, Gülle, Silage oder Silagesickersaft erfolgen kann. In derartigen Fällen ist die JGS-Anlage in der Regel abzulehnen. Weitere rechtliche Hinweise: Nach § 62 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) sind JGS-Anlagen der unteren Wasserbehörde (das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung) mit den entsprechenden Planunterlagen anzuzeigen.

    Wird das Vorhaben im Rahmen eines baurechtlichen oder eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens angezeigt bzw. beantragt, ist eine gesonderte Anzeige nach § 65 LWG nicht erforderlich. Bei Anlagen in Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebieten ist in der Regel zusätzlich eine Befreiung nach § 52 Absatz 1 WHG erforderlich. Hierfür ist die obere Wasserbehörde zuständig (das ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Süd). Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig bei der örtlich zuständigen Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz der SGD über die Erfordernis einer Befreiung, den Verfahrensverlauf und die Art und Anzahl der Antragsunterlagen.

    Bei Anlagen in Überschwemmungsgebieten ist in der Regel eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 WHG und 84 LWG erforderlich. Hierfür zuständig ist bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde. Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig bei der örtlich zuständigen Behörde über die Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung, den Verfahrensverlauf und die Art und Anzahl der Antragsunterlagen.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende