Geruchsbelästigungen
Leistungsbeschreibung
Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird bei Anlagen, die mit Geruchsentwicklung einhergehen können (z.B. große Tierhaltungen, Güllelagerungen) unter anderem auch geprüft, ob unzulässige Geruchsbelästigungen durch den Betrieb der jeweiligen Anlage zu erwarten sind und ob diese gegebenenfalls durch technische Vorkehrungen vermindert werden können. Das gilt in gleicher Weise für Anlagen, die nicht nach dem Immissionsschutzrecht, sondern nach Baurecht genehmigt werden.
Besonders in den Sommermonaten gehen immer wieder Beschwerden über Geruchsbelästigungen durch das Ausbringen von Gülle oder Jauche ein. Gegen solche Geruchsbelästigungen, die nicht von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ausgehen, hat die Kreisverwaltung keine rechtliche Möglichkeit des Einschreitens.
Die Düngeverordnung enthält keine Vorgaben hinsichtlich der Vermeidung von Geruchsbelästigungen, wohl aber zu Sperrzeiten, in denen grundsätzlich keine Ausbringung erfolgen darf. Zuständig für den Vollzug der Düngeverordnung ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier.