BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Abgelaufenen Führerschein neu ausstellen lassen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine haben eine Gültigkeit von 15 Jahren.

    Läuft die Gültigkeit des Führerscheins bald ab beziehungsweise ist die Gültigkeit abgelaufen, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis.

    Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

    In der Außenstelle Prüm erfolgt eine Antragsannahme. 

    Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen zu rechtlichen Fragen und Fragen zur Bearbeitung an die Führerscheinstelle in Bitburg unter:

    E-Mail: fuehrerscheinstelle@bitburg-pruem.de

    Telefon: 06561/15-1212

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

    Nach Prüfung der Unterlagen wird Ihr neuer EU-Führerschein durch die Führerscheinstelle bestellt. Nachdem Ihr neuer Führerschein durch die Bundesdruckerei der Verwaltung zugesendet wurde, informieren wir Sie und Sie können diesen mittels Terminvereinbarung abholen kommen. 

    Wenn Sie bei der Antragsstellung den Direktversand auswählen, bekommen Sie den Führerschein auf direktem Wege von der Bundesdruckerei nach Fertigstellung an die Wohnadresse zugeschickt. Dies dauert ca. 10 Tage nach Bestellung durch die Führerscheinstelle. Dadurch sparen Sie sich einen weiteren Weg auf die Verwaltung, bei der wir Ihren alten Führerschein einbehalten und Ihnen den neuen Führerschein aushändigen. 

    (Die Möglichkeit des Direktversands besteht bei Antragsstellung bei der Außenstelle in Prüm nicht.)

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
    • gültiger Personalausweis (Alternativ: Reisepass mit Meldebescheinigung)
    • biometrisches Foto
    • gegebenenfalls Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister der Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat
    • Die sogenannte "Karteikartenabschrift" ist überhaupt nur dann erforderlich, wenn Ihr alter Führerschein nicht im Zuständigkeitsbereich der nunmehr zuständigen Stelle ausgestellt wurde und wenn er keine Angaben dazu enthält, wann Ihnen welche Fahrerlaubnis erteilt worden ist.
    • Beim Umtausch wegen der Verlängerung einer Lkw-Fahrberechtigung der alten Klassen 2 und 3 (besondere Zugkombinationen bis 18.500 kg) zusätzlich: 
      • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
      • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
      • mit Ablauf des 50. Lebensjahres verfällt die Klasse 2 (heute C/­CE) und die in der Klasse 3 enthaltene CE79 (7,5 T mit Hänger für insgesamt 18 Tonnen)
      • Nach Ablauf nach dem 50. Lebensjahr können diese Klassen ggf. nur  nach Prüfung des Einzelfalles verlängert werden (diese Verlängerung ist spätestens mit Ablauf des 60. Lebensjahres prüfungsfrei möglich, soweit bisher keine Verlängerung erfolgte.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Anfallende Gebühren entnehmen Sie der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
     

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Bitte denken Sie daran, Ihren Führerschein rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit zu beantragen.

  • Rechtsgrundlage