BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Schweinehaltung im Freien

  • Leistungsbeschreibung

    Seit dem 11. Juni 1999 ist bundesweit eine neue Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) in Kraft; die letzten Übergangsregelungen für Altbetriebe liefen am 11.06.2002 aus. Das heißt, ab dem 12. Juni 2002 müssen auch alle Altbetriebe die Bestimmungen der Verordnung einhalten. Grundsätzlich fallen alle Schweine haltenden Betriebe unter die SchHaltHygV. Allerdings differieren die im einzeln zu erfüllenden Auflagen nach der Betriebsgröße (s. nachstehende Aufgliederung). 

    Ausnahmen von der Verordnung sind nur bei der Einfriedung und hier nur in Einzelfällen möglich. Dazu muss der Schweine haltende Betrieb einen schriftlichen Antrag stellen. Schweine haltende Betriebe, die unter die Anlagen 2 und 3 der SchHaltHygV fallen, müssen einmal im Halbjahr oder einmal im Mastdurchgang eine tierärztliche Bestandsbetreuung gegenüber dem Veterinäramt nachweisen. Darüber hinaus werden die Betriebe stichprobenweise durch die Amtsveterinäre überprüft. Einer Erfüllung der Auflagen der Schweinehaltungshygieneverordnung kommt in Bereichen, in denen Schweinepest bei Wildschweinen herrscht eine besondere Bedeutung zu. Die Tierseuchenkasse prüft bei möglichen Seuchenfällen die Erfüllung aller Voraussetzungen der SchHaltHygV. Bei Nichterfüllung können Kürzungen oder gar gänzliches Entfallen der Entschädigungsleistungen drohen.

  • Anträge / Formulare