Bovine Herpesvirus Typ 1
Leistungsbeschreibung
Der Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1) erzeugt zwei unterschiedliche Krankheitsbilder, die in der Regel getrennt voneinander auftreten. Bevorzugt nisten sich die Virusstämme in den Respiratinstrakt (IBR=Infektiöse Bovine Rhinotracheitis) und in den Genitaltrakt (IPV=Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis) bei weiblichen Rindern und IBP=Infektiöse Balanoposthitis beim Bullen ein. Ein infiziertes Tier bleibt lebenslang Virusträger.
Nach fast 20 Jahren staatlicher Bekämpfung gilt Rheinland-Pfalz jetzt als frei von der Tierseuche „Rinder-Herpesvirus“ (Bovines Herpes Virus = BHV1). Die Europäische Union hat dies mit ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1101 vom 5. Juli 2016 bestätigt. Der Beschluss tritt nun für Deutschland in Kraft.
Die Landwirte sollten nun allerdings auch darauf achten, nur Rinder mit korrekter und vollständiger BHV1-Gesundheitsbescheinigung zuzukaufen, um den eigenen Status nicht zu gefährden. Derzeit noch nicht frei von Rinderherpes sind die an Rheinland-Pfalz angrenzenden Länder Frankreich, Luxemburg und Belgien sowie die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen.
Das Rinderherpes-Virus kann große tiergesundheitliche und wirtschaftliche Schäden anrichten. Bei Rindern verursachte es akute und hochansteckende Entzündungen der Atemwege. Auch Fehlgeburten und Infektionen der Fortpflanzungsorgane treten auf. Menschen können sich nicht anstecken.
Mit der Anerkennung als BHV1-freies Gebiet wird für die rheinland-pfälzischen Rinderhalter der Handel mit anderen bereits BHV1-freien Regionen erleichtert. Als "BHV1-frei" gelten Dänemark, Finnland, Norwegen, Österreich, Schweden, die Schweiz und in Italien die Regionen Bozen und Aostatal. In Deutschland sind neben Rheinland-Pfalz die meisten Bundesländer nach Art. 10 anerkannt BHV1-frei. Nur Schleswig-Holstein, Hamburg und die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen haben diesen Status noch nicht erreicht. Auch unsere Nachbarländer Belgien, Luxemburg und Frankreich sind ebenso wie die Niederlande nicht BHV1-frei. Infolge des Impfverbots haben fast alle Rinderbestände in Rheinland-Pfalz keinen Impfschutz gegen BHV1 mehr und sind für eine Neuinfektion besonders empfänglich. Daher sind beim Handel besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.
Für Quarantäne und Isoliereinrichtungen sorgen
Rinder aus nicht-BHV1-freien Regionen, dürfen nur unter folgenden Bedingungen in einen Tierbestand in BHV1-freien Regionen verbracht werden (gilt auch für zeitweiliges Verlassen einer BHV1-freien Region, z. B. Auktionen, Behandlungen, Ausstellungen):
30 Tage Quarantäne in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Isoliereinrichtungwährend der Isolierzeit dürfen bei keinem Tier klinische Anzeichen einer BHV1-Infektion auftreten alle Tiere in dieser Isoliereinrichtung sind frühestens am 21. Tag nach dem Einstellen des letzten Tieres mit negativem Ergebnis auf BHV1 (gB-negativ) zu untersuchen; zusätzlich wird eine freiwillige Blutuntersuchung am Tag der Einstellung empfohlen, da bei einem positiven Ergebnis bei auch nur einem Tier die gesamte Tiergruppe nicht verbracht werden darf jedes nach Rheinland-Pfalz zu verbringende Rind nicht gegen BHV1 geimpft sein, im Herkunftsbetrieb dürfen in den letzten 12 Monaten keine Krankheitsanzeichen einer BHV1-Infektion aufgetreten sein.
Weitere Informationen enthält ein Merkblatt des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz.
Auf BHV1-Gesundheitsbescheinigung bestehen:
Der Zukauf von Rindern aus nicht-BHV1-freien Regionen darf nur mit einer amtstierärztlichen BHV1-Bescheinigung erfolgen. Für jedes Rind muss zusätzlich auf der BHV1-Bescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsbetriebes ausgestellt wird, die Einhaltung der o.g. Quarantäne-Bedingungen von der dort zuständigen Behörde amtlich bescheinigt werden. Im Zweifelsfall kann der Landwirt von seiner zuständigen Veterinärbehörde prüfen lassen, ob das zugekaufte Rind und die Gesundheitsbescheinigung den Anforderungen entsprichen. Auch für den Zukauf von Tieren aus anderen anerkannt BHV1-freien Regionen wird die Nachfrage nach einer freiwilligen BHV1-Bescheinigung dringend empfohlen, um den eigenen Bestand vor BHV1-Neuinfektionen zu schützen.Untersuchungsfristen einhalten
Es wird immer wieder von BHV1-Ausbrüchen bzw. Verdachtsfällen in als BHV1-frei anerkannten Gebieten berichtet. Obwohl es in verschiedenen Regionen seit einigen Jahren keine Reagenten mehr gab, kam es dort zu BHV1-Neueinträgen. Die Gefahr der Neueinschleppung ist besonders in den ersten Jahren der BHV1-Freiheit groß, da das Bewusstsein "frei zu sein" dazu verleitet, erforderliche Schutzmaßnahmen zu vernachlässigen. Ein wichtiges Kontrollinstrument zum frühzeitigen Erkennen einer Infektion sind deshalb auch weiterhin die Untersuchungen von Blut- und Milchproben, die gemäß der BHV1-Verordnung vorgeschrieben sind. Dabei ist es wichtig, die Zeitabstände der Bestandsuntersuchungen termingerecht einzuhalten. Blut- oder milchserologische Einzeltieruntersuchungen im Abstand von längstens 12 Monaten bzw. zwei Sammelmilchuntersuchungen innerhalb von 12 Monaten im Mindestabstand von drei Monaten. Werden diese Fristen überschritten, ruht der Status für die Dauer von höchstens drei Monaten, ein Handel ist in dieser Zeit nicht möglich. Danach muss der betriebsindividuelle BHV1-Freiheits-Status neu erworben werden (einmalige Untersuchung aller Tiere oder zweimalige Untersuchung der Tiere über neun Monate im Abstand von 5-7 Monaten oder dreimalige Sammelmilchuntersuchung und einmalige Untersuchung der Trockensteher und der Jungtiere ab neun Monate). Ebenso ruht der Status bei einem "nicht negativen" BHV1-Ergebnis.
Einen Antragsvordruck zur Ausstellung einer BHV1-Bescheinigung finden sie im Downloadbereich unten.