Kind bei Tagesmutter oder Tagesvater anmelden
Leistungsbeschreibung
Kindertagespflege ist eine Betreuungsform für Kinder im Alter von 0 – 14 Jahren und neben den Kindertageseinrichtungen das zweite Standbein der rheinland-pfälzischen Kinderbetreuung.
Sie ist familiennah und zeitlich flexibel und somit besonders attraktiv für Eltern, die noch sehr junge Kinder haben oder durch ihre Arbeitszeiten einer zeitlich besonders flexiblen Kinderbetreuung bedürfen.
In Rheinland-Pfalz wird Kindertagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen kindgerechten Räumen außer in Kindertageseinrichtungen geleistet. In der Kindertagespflege können grundsätzlich max. 5 fremde Kinder gleichzeitig von einer Tagespflegeperson betreut werden
Rheinland-pfälzische Tagespflegepersonen benötigen für ihre Arbeit eine Qualifizierung.
Im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege erhalten qualifizierte Tagespflegepersonen einen bestimmten – örtlich differierenden – Stundensatz. Zu beachten ist auch, dass die Tagespflegeperson von ihrem Arbeitgeber angestellt werden kann.
Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-PrümDie Belange der Kindertagespflege im Eifelkreis Bitburg-Prüm werden durch eine Satzung geregelt, welche hier eingesehen werden kann. Bitte machen Sie sich vor Inanspruchnahme der Kindertagespflege mit diesen Vorschriften vertraut.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-PrümWenn eine geeignete Tagespflegeperson gefunden wurde, können Sie beim Jugendamt einen Antrag auf Kostenübernahme bzw. finanzielle Förderung der Kindertagespflege stellen. Dieser Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn der Betreuung einzureichen.
Zum Nachweis der Betreuungszeiten benötigen wir in der Regel eine Arbeitszeitbescheinigung von den Elternteilen, die mit dem Kind in einem Haushalt leben. Sofern die Betreuungszeiten oft schwanken, z.B. aufgrund von Schichtarbeit, bitten wir die Tagespflegepersonen um Erfassung der Zeiten im bereitgestellten Formular. Der Betreuungsumfang wird dann zunächst monatlich berechnet.
Soll die Kindertagespflege aus pädagogischen Gründen eingerichtet werden, z.B. zur Entlastung der Eltern, benötigen wir statt der Arbeitszeitbescheinigung ein ärztliches Attest, welches die Überforderung nachweist. Wenden Sie sich in solchen Fällen bitte im Vorfeld an die Fachberatung Kindertagespflege, damit die Notwendigkeit der Kindertagespflege in einem persönlichen Gespräch festgestellt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass die Unterschrift beider Elternteile im Antrag vorliegt (dies gilt nicht für Alleinerziehende).
Welche Gebühren fallen an?
Die Entgelte für die Tagespflegeperson orientieren sich am jeweiligen Betreuungsumfang und werden vom Jugendamt festgesetzt. Auch der Kostenbeitrag der Eltern orientiert sich am Betreuungsumfang und wird einkommensabhängig vom Jugendamt ermittelt. Ausführliche Informationen erhalten Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Jugendamt.
Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-PrümFür Kinder unter zwei Jahren und für Schulkinder ist ein Elternbeitrag zu zahlen. Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt sind, wenn sie durch eine qualifizierte Tagespflegeperson betreut werden und kein entsprechend ausreichender Platz in einer Kindertagesstätte bereit steht, beitragsfrei. Für mehr Informationen zu den Kosten und deren Berechnung steht Ihnen hier ein entsprechendes Informatsblatt zum Download bereit.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag auf öffentliche Förderung sollte grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit der Tagespflegeperson gestellt werden.
Rechtsgrundlage
- § 1 Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KitaG)
- § 2 Abs. 2 Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KitaG)
- § 6 Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KitaG
- § 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- § 24 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- § 43 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Anträge / Formulare