Roden oder Zurückschneiden von Hecken
Leistungsbeschreibung
Im Außenbereich bedarf das Roden (Beseitigen) von Gehölzbeständen in der Regel einer vorherigen Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde.
Das Zurückschneiden bzw. "Auf den Stock setzen" im Sinne einer Pflegemaßnahme ist im Außenbereich genehmigungsfrei zulässig in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28./29. Februar.
Im Innenbereich sind diese Maßnahmen naturschutzrechtlich grundsätzlich genehmigungsfrei. Zu beachten sind jedoch unter Umständen Regelungen in gemeindlichen Satzungen (z.B. in einem Bebauungsplan oder in einer sogenannten Abrundungssatzung).