BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Genehmigung immissionsschutzrechtlicher Anlagen

  • Leistungsbeschreibung

    Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten ist zuständig bei Kühltürmen und Elektroumspannanlagen, die im Zusammenhang mit einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Atomgesetz betrieben werden. Das Oberbergamt ist zuständig bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen. Im Eifelkreis Bitburg-Prüm gibt es derzeit keine solchen Anlagen.

    Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen sind zuständig für Abfallanlagen (mit Ausnahme von Bauschuttrecyclinganlagen, Altautoverwertungsanlagen sowie Anlagen zur zeitweiligen Schrottlagerung) und für Anlagen zur Wärme- und Energieerzeugung.
    Seit dem 01.06.2023 wurde den Struktur- und Genehmigungsdirektionen auch die Zuständigkeit für die Windkraft (https://sgdnord.rlp.de/themen/energie/windenergieanlagen) übertragen.

    Für die Genehmigung aller anderen Anlagen sind die Kreisverwaltungen zuständig bzw. in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die jeweilige Stadtverwaltung.

    Steinbrüche

    • Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar oder mehr bedürfen einer immissions­schutzrechtlichen Genehmigung und unterliegen dem förmlichen Verfahren (d. h. mit Öf­fentlichkeitsbeteiligung).
      Ab einer Größe von 25 ha ist immer eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich; bei einer Größe von 10 ha bis weniger als 25 ha wird im Rahmen einer allgemeinen Vorprü­fung des Einzelfalles entschieden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
    • Steinbrüche mit einer Abbaufläche von weniger als 10 Hektar bedürfen einer immissions­schutzrechtlichen Genehmigung nur, soweit Sprengstoffe verwendet werden; sie unterlie­gen grundsätzlich dem vereinfachten Verfahren (d.h. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung).
      Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprü­fung des Einzelfalles wird entschieden, ob eine Umweltver­träglichkeitsprüfung erforderlich ist; ist dies der Fall, unterliegt der Stein­bruch dem förmlichen Verfahren.
    • Unabhängig von einer eventuellen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist immer auch eine wasser­rechtli­che Erlaubnis erforderlich.
    • Bei Steinbrüchen ab 10 ha Größe ist grundsätzlich davon auszugehen, dass vor dem im­missionsschutz­recht­lichen Verfahren zunächst ein Raumordnungsverfahren durchzufüh­ren ist, in das dann auch Teile der Umweltverträglichkeitsprüfung inte­griert werden können. Aber auch bei geringerer Größe kann ein Raumordnungsverfahren in Betracht kommen, wenn besondere Umstände aufgrund des geplanten Standortes zu einer Raumbedeutsam­keit des Vorhabens führen.

      Merkblatt Steinbruch.pdf


  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für Steinbrüche:

    • Für den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung sind immer die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Diese Vordrucke können bei der Genehmi­gungsbehörde angefordert werden. Eine Übersendung per E-Mail ist ebenfalls möglich. Außerdem können die Vordrucke aus dem Internet her­untergeladen werden: www.sgdnord.rlp.de (Service/Download).
    • Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis kann formlos gestellt werden. Die mit dem Antrag einzureichen­den Pläne und Unterlagen müssen jedoch von einer fachkundigen Person erstellt sein
      (§ 103 Landes­wassergesetz Rheinland-Pfalz).
    • Bei derartigen Anlagen sind erfahrungsgemäß vor allem die immissionsschutzrechtlichen (Lärm, Staub, Erschütterungen) sowie die naturschutz- und wasser­rechtlichen Belange berührt. Die den Anträgen beizufügenden Pläne und Un­terlagen müssen daher insbesondere Aussagen hinsichtlich dieser Belange enthalten (Ab­bauplanung, Fachbeitrag Naturschutz mit Rekultivie­rungsplanung).

    Darüber hinaus werden benötigt:
    -    Projektbeschreibung
    -    topographische Karte im Maßstab 1:25000 mit Eintragung der geplanten Abbaufläche und der
         vorgesehenen naturschutzrechtlichen Kompensationsflächen mit Angabe des Abstands des
         Steinbruchs zur nächstgelegenen Wohnbebauung und zu Gewässern
    -    beglaubigter amtlicher Lageplan im Maßstab 1:1000 bzw. 1:2000 mit Eintragung der geplanten
         Abbaufläche und der vorgesehenen naturschutzrechtlichen Kompensationsflächen
    -    Eigentümernachweis für die betroffenen Grundstücke (Auszug aus dem Liegenschaftsbuch).


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende