Genehmigung immissionsschutzrechtlicher Anlagen
Leistungsbeschreibung
Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten ist zuständig bei Kühltürmen und Elektroumspannanlagen, die im Zusammenhang mit einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Atomgesetz betrieben werden. Das Oberbergamt ist zuständig bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen. Im Eifelkreis Bitburg-Prüm gibt es derzeit keine solchen Anlagen.
Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen sind zuständig für Abfallanlagen (mit Ausnahme von Bauschuttrecyclinganlagen, Altautoverwertungsanlagen sowie Anlagen zur zeitweiligen Schrottlagerung) und für Anlagen zur Wärme- und Energieerzeugung.
Seit dem 01.06.2023 wurde den Struktur- und Genehmigungsdirektionen auch die Zuständigkeit für die Windkraft (https://sgdnord.rlp.de/themen/energie/windenergieanlagen) übertragen.Für die Genehmigung aller anderen Anlagen sind die Kreisverwaltungen zuständig bzw. in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die jeweilige Stadtverwaltung.
Steinbrüche
- Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar oder mehr bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und unterliegen dem förmlichen Verfahren (d. h. mit Öffentlichkeitsbeteiligung).
Ab einer Größe von 25 ha ist immer eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich; bei einer Größe von 10 ha bis weniger als 25 ha wird im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles entschieden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. - Steinbrüche mit einer Abbaufläche von weniger als 10 Hektar bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur, soweit Sprengstoffe verwendet werden; sie unterliegen grundsätzlich dem vereinfachten Verfahren (d.h. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung).
Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles wird entschieden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist; ist dies der Fall, unterliegt der Steinbruch dem förmlichen Verfahren. - Unabhängig von einer eventuellen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist immer auch eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
- Bei Steinbrüchen ab 10 ha Größe ist grundsätzlich davon auszugehen, dass vor dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren zunächst ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist, in das dann auch Teile der Umweltverträglichkeitsprüfung integriert werden können. Aber auch bei geringerer Größe kann ein Raumordnungsverfahren in Betracht kommen, wenn besondere Umstände aufgrund des geplanten Standortes zu einer Raumbedeutsamkeit des Vorhabens führen.
Merkblatt Steinbruch.pdf
- Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar oder mehr bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und unterliegen dem förmlichen Verfahren (d. h. mit Öffentlichkeitsbeteiligung).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für Steinbrüche:
- Für den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung sind immer die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Diese Vordrucke können bei der Genehmigungsbehörde angefordert werden. Eine Übersendung per E-Mail ist ebenfalls möglich. Außerdem können die Vordrucke aus dem Internet heruntergeladen werden: www.sgdnord.rlp.de (Service/Download).
- Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis kann formlos gestellt werden. Die mit dem Antrag einzureichenden Pläne und Unterlagen müssen jedoch von einer fachkundigen Person erstellt sein
(§ 103 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz). - Bei derartigen Anlagen sind erfahrungsgemäß vor allem die immissionsschutzrechtlichen (Lärm, Staub, Erschütterungen) sowie die naturschutz- und wasserrechtlichen Belange berührt. Die den Anträgen beizufügenden Pläne und Unterlagen müssen daher insbesondere Aussagen hinsichtlich dieser Belange enthalten (Abbauplanung, Fachbeitrag Naturschutz mit Rekultivierungsplanung).
Darüber hinaus werden benötigt:
- Projektbeschreibung
- topographische Karte im Maßstab 1:25000 mit Eintragung der geplanten Abbaufläche und der
vorgesehenen naturschutzrechtlichen Kompensationsflächen mit Angabe des Abstands des
Steinbruchs zur nächstgelegenen Wohnbebauung und zu Gewässern
- beglaubigter amtlicher Lageplan im Maßstab 1:1000 bzw. 1:2000 mit Eintragung der geplanten
Abbaufläche und der vorgesehenen naturschutzrechtlichen Kompensationsflächen
- Eigentümernachweis für die betroffenen Grundstücke (Auszug aus dem Liegenschaftsbuch).