BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Fauna-Flora-Habitate

  • Leistungsbeschreibung

    Grundlage der Ausweiung von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH) ist eine Richtlinie der EU aus dem Jahr 1992. Die genaue Bezeichnung lautet "Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen", kurz FFH-Richtlinie. Zusammen mit der sogenannten Vogelschutz-Richtlinie der EU aus dem Jahre 1979 bildet sie den gesetzlichen Rahmen zum Schutz des europäischen Naturerbes.

    Neben konkreten Artenschutzbestimmungen liegt das wesentliche Ziel der Richtlinie in der Ausweisung und dauerhaften Sicherung eines europäischen, zusammenhängenden, ökologischen Netzes von besonderen Schutzgebieten. Dieses Schutzgebietssystem wird bezeichnet als "Natura 2000".

    Die Auswahl der Schutzgebiete obliegt in der Bundesrepublik den Ländern und erfolgt nach rein naturschutzfachlichen Kriterien, die in der FFH-Richtlinie festgelegt sind. Die Länder melden die Gebiete an den Bund, der diese Meldungen wiederum an die EU weiterleitet. Die Anerkennung als FFH-Gebiet erfolgt dann durch die EU.

    Über die bis einschließlich 1999 bereits gemeldeten Gebiete sollen aufgrund entsprechender Forderungen der EU weitere Flächen vom Land gemeldet werden.

    Nach der Anerkennung durch die EU sollen die Mitgliedsstaaten anschließend für diese Gebiete den besonderen Schutz verwirklichen. Dies kann geschehen durch

    • Unterschutzstellung, z.B. als Naturschutzgebiet,
    • vertragliche Vereinbarungen (z.B. Ankauf oder Pacht von Flächen) oder
    • administrative Maßnahmen wie Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Biotopbetreuung oder Aufnahme der Gebiete in die Regionalen Raumordnungspläne.

    In welcher Form das Land Rheinland-Pfalz den besonderen Schutz im Einzelfall verwirklichen wird, bleibt abzuwarten.

    Die Festlegung von FFH-Gebieten durch die EU hat gegenüber den betroffenen Nutzern und Eigentümern - soweit es die bisherige Nutzung betrifft - keine unmittelbaren Auswirkungen. Bei Planungen, z.B. Bebauungsplänen in diesen Gebieten, aber z.B. auch bei Bauvorhaben kann es jedoch erforderlich werden, eine Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf den jeweiligen Schutzzweck des Gebietes durchzuführen. Dies gilt bereits zu dem Zeitpunkt, ab dem ein Gebiet nach naturschutzfachlichen Kriterien als FFH-Gebiet in Betracht kommt, das heißt auch für alle potentiellen FFH-Gebiete.

    Ob und in welcher Form die spätere Verwirklichung des Gebietsschutzes durch das Land zu weiteren Einschränkungen führen wird, bleibt ebenfalls abzuwarten. In diesem Fall wird dann aber auch der im § 3b des Bundesnaturschutzgesetzes geregelte Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft eine Rolle spielen.

    Auf jeden Fall wird das Schutzgebietsnetz "Natura 2000" künftig bei Förderungen durch die EU eine besondere Bedeutung haben. Im EU-Finanzierungsinstrument LIFE werden zum Beispiel heute schon Förderungen nur im Bereich bereits gemeldeter Natura 2000- Flächen bewilligt.

    Zusammen mit den FFH-Gebieten bilden die Vogelschutzgebiete das europäische Netz Natura 2000.

    Die rechtlichen Auswirkungen sind ähnlich wie bei den FFH-Gebieten.

    Weitere Informationen bietet die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord. Darüber hinaus informieren auch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität und das Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung.