Anlagen am Gewässer
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung von Anlagen in einer Entfernung bis zu 10 m zu Gewässern dritter Ordnung bzw. 40 m zu Gewässern erster und zweiter Ordnung bedürfen gemäß § 36 Wasserhaushaltsgesetz und § 31 Landeswassergesetz einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Zuständig ist grundsätzlich die Kreisverwaltung als untere Wasserbehörde.
Die Genehmigung wird entweder im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens oder, falls keine Baugenehmigung erforderlich ist, im Rahmen eines eigenständigen wasserrechtlichen Verfahrens erteilt.
Als Beispiele können hier genannt werden
- Brückenbauwerke,
- Gewässerkreuzungen, z.B. durch Abwasserleitungen,
- Aufschüttungen,
- vor allem aber auch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen an Gewässern.