Bauvorbescheid / Bauvoranfrage
Leistungsbeschreibung
Vor Einreichung eines Bauantrages kann mit einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragt werden. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.
Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Bauunterlagen notwendig sind. Zudem vermittelt der Bauvorbescheid bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Ihm sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.
Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre, wenn er nicht kürzer befristet wird. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden, der vor Fristablauf eingegangen sein muss.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-PrümDie Bauvoranfrage ist schriftlich mit folgenden Unterlagen einzureichen:
- aktuelle amtliche Flurkarte im Maßstab 1 : 1000 mit Eintragung der geplanten und vorhandenen Bebauung
- kurze Beschreibung des Vorhabens
- für Vorhaben im Außenbereich oder andere Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewertung erforderlich ist, ein Übersichtsplan (topografische Karte) im Maßstab 1:25000 oder 1:10000 mit Kennzeichnung des Vorhabenstandorts
Im Einzelfall können je nach Lage, Bedeutung und Umfang des Vorhabens weitere Unterlagen erforderlich sein.
Die Unterlagen sind dreifach bei der jeweils örtlich zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung bzw. der Stadtverwaltung Bitburg einzureichen.
Welche Gebühren fallen an?
Für den Bauvorbescheid werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Rechtsgrundlage