BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Baugenehmigungsfreie Vorhaben

  • Leistungsbeschreibung

    Rheinland-Pfalz hat mit der Änderung der Landesbauordnung die Liste der Bauvorhaben erweitert, die ohne Baugenehmigung errichtet werden können.

    Einige Beispiele:

    • Garagen und überdachte Stellplätze innerorts bis zu 50 m² Grundfläche und einer mittleren Außenwandhöhe von max. 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer max. Firsthöhe von 4 m
    • Innerorts Gebäude bis 50 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten (z.B. Gartenhäuser, Geräteschuppen)
    • Heizungs- und Solaranlagen
    • Grundstückseinfriedungen (z.B. Zäune)
    • Stützmauern bis zu 2 m Höhe über der Geländeoberfläche
    • Bauliche Anlagen für die Gartengestaltung (z.B. Pergolen, Gartenteiche bis 100 m³ )
    • Werbeanlagen bis zu 1 m² Größe
    • Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 300 m² Grundfläche und bis zu 2 m Höhe oder Tiefe
    • Stellplätze, Sport- und Spielplätze bis zu 100 m² Fläche
    • unbedeutende bauliche Anlagen, wie nicht überdachte Terrassen, Kleintierställe bis zu 5 m³
    • Änderung der äußeren Gestalt durch Anstrich, Verputz oder Dacheindeckung, durch Austausch von Fenstern, Fenstertüren oder Außentüren sowie durch Bekleidungen und Verblendungen von Wänden
    • zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten wie Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis zu 50 m³ umbauten Raums bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1-3 mit Ausnahme von Wohngebäuden im Außenbereich
    • der Ausbau einzelner Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohnhäusern der Gebäudeklassen 1-3
    • der Abbruch oder die Beseitigung von Gebäuden mit Ausnahme von Hochhäusern und Kulturdenkmälern, die nach dem Denkmalschutz- und -pflegegesetz unter Schutz gestellt sind.

    Wichtiger Hinweis: Es ist zu beachten, dass das Baurecht nicht das einzige Recht ist, das bei einem Bauvorhaben berücksichtigt werden muss. So können für baugenehmigungsfreie Vorhaben nach wie vor Genehmigungen nach dem Landesnaturschutzgesetz, dem Denkmalschutzgesetz, dem Landeswassergesetz oder anderen gesetzlichen Regelungen erforderlich sein.