Raumordnung und Landesplanung
Leistungsbeschreibung
Landesplanung ist die auf das Land bezogene zusammenfassende, überörtliche und überfachliche Planung.
Die Landesplanung erarbeitet Programme und Pläne, wie das Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz, das die Grundlage für die räumliche Weiterentwicklung des Landes und seiner Teilräume bildet. Außerdem koordiniert die Landesplanung raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen.
Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-PrümGliederung und Aufgaben der Landes- und Regionalplanung
In Rheinland-Pfalz gliedert sich die Landesplanung in ein dreistufiges Verwaltungssystem:
- die Oberste Landesplanungsbehörde (Ministerium des Innern und für Sport, MdI),
- die Oberen Landesplanungsbehörden (Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und
Süd) sowie - die Unteren Landesplanungsbehörden (Kreisverwaltungen).
Die Kreisverwaltung nimmt als Untere Landesplanungsbehörde ihre Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
Die einzelnen Zuständigkeiten sind im Landesplanungsgesetz geregelt.
Das Landesentwicklungsprogramm ist eine Konzeption für das ganze Land (Raumordnungsplan des Landes) und wird von der obersten Landesplanungsbehörde erarbeitet. Das Land Rheinland-Pfalz ist zudem planungsrechtlich in fünf Regionen eingeteilt: Mittelrhein-Westerwald, Trier, Rheinhessen-Nahe, Rheinpfalz und Westpfalz.
In den jeweiligen Regionen bilden die kreisfreien Städte und Landkreise eine Planungsgemein-schaft. Der Planungsgemeinschaft kommt als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung die Aufstellung und Änderung des regionalen Raumordnungsplanes zu.
Der regionale Raumordnungsplan konkretisiert das Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) für den Bereich der jeweiligen Region. Dort werden auch die Ziele der Raumordnung festgelegt, die in der Bauleitplanung der Gemeinden zu beachten sind.
Zuständig für den Eifelkreis Bitburg-Prüm ist die Planungsgemeinschaft Region Trier, weitere Infos erhalten Sie auf der hompage der Planungsgemeinschaft Region Trier
Die Aufgaben der Unteren Landesplanungsbehörde sind insbesondere:
- die Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, soweit sie nicht über den Kreis hinaus mittelbare oder unmittelbare Bedeutung haben, (Raumordnungsverfahren, vereinfachte raumordnerische Prüfung, Prüfung ihrer Raum- und Umweltverträglichkeit, u. ä.),
- die Prüfung der Vereinbarkeit der Flächennutzungspläne und Bebauungspläne mit den Zielen der Raumordnung (Landesplanerische Stellungnahmen),
- die fachliche und beratende Mitarbeit in der Regionalplanung,
- die Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben innerhalb der Kreisverwaltung,
- Beratung von Gemeinden und Investoren.
Raumordnungsverfahren (§ 17 LPlG):
Die zuständige Landesplanungsbehörde führt für die in der Raumordnungsverordnung (ROV) genannten Planungen und Maßnahmen ein Raumordnungsverfahren durch, wenn diese im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Sie kann aber auch für weitere Planungen und Maßnahmen, deren Wirkungen sich über größere Gebiete erstrecken, von Amts wegen oder auf Antrag ein Raumordnungsverfahren durchführen.
Hierzu zählen insbesondere folgende Vorhaben:
- Die Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen, großen Einrichtungen der Fremdenbeherbergung sowie von sonstigen großen Freizeitanlagen
- Der Abbau von Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtgröße von 10 ha und mehr
- Die Errichtung von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben
- Der Bau von überörtlichen Leitungen (Stromleitungen, Gasleitungen u. ä.)
Zuständig ist die Kreisverwaltung als Untere Landesplanungsbehörde bei allen Planungen und Maßnahmen, die nicht mittelbar oder unmittelbar über das Kreisgebiet hinaus Bedeutung haben.
Vereinfachte raumordnerische Prüfung (§ 18 LPlG):
Dieses landesplanerische Instrument ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anzuwenden, die unterhalb der Schwelle der Notwendigkeit zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens liegen.
In diesen Fällen ist in der Regel die untere Landesplanungsbehörde zuständig.Landesplanerische Stellungnahme (§ 20 LPlG):
Die untere Landesplanungsbehörde gibt auf Antrag der Gemeinde eine landesplanerische Stellungnahme zu einer beabsichtigten Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes (FNP) ab. Dabei werden der Gemeinde die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung bekanntgegeben, die bei der anstehenden Bauleitplanung zu beachten sind. Ziele der Raumordnung unterliegen nicht mehr einer weiteren Abwägung auf kommunaler Ebene.
Ist die Aufstellung eines FNP nicht erforderlich, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Aufstellung und Änderung des Bebauungsplans.
Die untere Landesplanungsbehörde sollte grundsätzlich frühzeitig über alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Kenntnis gesetzt werden.