BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Waffenerwerb durch Erbfolge

  • Leistungsbeschreibung

    Nach dem Tod eines Waffenbesitzers können Personen, die aufgrund

    a) gesetzlicher Erbfolge
    b) schriftlicher letztwilliger Verfügung (Testament, Vermächtnis, Erbvertrag)

    das Erbe antreten, rechtmäßig besessene Schusswaffen des Verstorbenen erwerben.

    Der Erbe muss binnen eines Monats nach Antritt des Erbes

    • eine kostenpflichtige Waffenbesitzkarte (WBK grün) beantragen oder
    • die Schußwaffe(n) an Personen, die eine Berechtigung zum Schusswaffenerwerb besitzen, veräußern oder
    • die Schusswaffe(n) durch eine dazu autorisierte Person unbrauchbar machen lassen und uns dieses nachweisen oder
    • die Schusswaffe(n) zur Verwertung bei einem Waffenhändler abgeben.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Vorlage eines Erbscheines oder Testamentes (bei Erbengemeinschaft: Verzichtserklärung der Miterben)
    • Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 5 und 6 Waffengesetz (wird von der Behörde durchgeführt)
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge ohne Munitionserwerb kostet 25,56 Euro.