BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Schwarzarbeit melden

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Der Begriff „Schwarzarbeit“ ist wie folgt definiert:

    Schwarzarbeit leistet, wer auf Grund einer Dienst- oder Werkleistung

    • als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
    • als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
    • als Sozialleistungsempfänger seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

    oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen

    • eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder
    • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt oder
    • die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat.

    Keine Schwarzarbeit sind Dienst- oder Werkleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und erbracht werden

    • von Angehörigen gemäß der Abgabeverordnung wie beispielsweise Verlobte, Ehegatten, Geschwister oder Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
    • aus Gefälligkeit,
    • im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
    • im Wege der Selbsthilfe.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Keine. Es empfiehlt sich, Hinweise schriftlich oder per Mail unter Angabe des Namens des Anzeigenden mit einer Darstellung des Sachverhalts an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Anonyme und ungenaue Hinweise sind schwer zu bearbeiten.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Hinweise am besten schriftlich oder per Mail unter Angabe des Namens des Anzeigenden und genauer Sachverhaltsdarstellung.

  • Unterstützende Institutionen

    • Hauptzollämter
    • Gewerbebehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
    • Deutsche Rentenversicherung Bund
    • Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
    • Handwerkskammern
    • Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreie Städte
    • Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz
  • Bemerkungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

    Durch das zum 01.10.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung können festgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sind:

  • bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung und illegaler Ausländerbeschäftigung: Arbeitsämter und Behördern der Zollverwaltung
  • bei Leisungsmissbrauch: Arbeitsämter, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger und Sozialämter
  • bei unterlaubter Handwerks- und Gewerbausübung: Ordnungsbehörden. Dies ist im Eifelkreis Bitburg-Prüm die Kreisverwaltung.
  • für die damit zusammenhängenden Deliktbereiche "Hinterziehung von Beiträgen und Steuern": Rentenversicherungsträger und Finanzämter


Anzeigen und Hinweise nehmen jedoch auch die Handwerkskammer Trier sowie die Polizeidienststellen Bitburg und Prüm entgegen und leiten sie an die zuständige Behörde weiter.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende