BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Privatkrankenanstalten

  • Leistungsbeschreibung

    Die medizinische Entwicklung hat eine Reihe von privaten Einrichtungen entstehen lassen wie Privatentbindungsanstalten, Privatnervenkliniken u.a. Die Zahl der privaten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die als gewerbliche Unternehmen einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung (GewO) bedürfen, steigt ab dem Jahr 1991 ständig an. § 30 GewO findet jedoch nur Anwendung auf gewerbsmäßig betriebene Privatkrankenanstalten, nicht auf öffentliche Anstalten, ferner nicht auf gemeinnützigen, wolhltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienende Anstalten.

    Die Gründe für die deutliche Zunahme an konzessionspflichtigen Eintrichtungen seit Beginn der neunziger Jahre dürften u.a. im Gesundheitsreformprozeß zu finden sein. Im Rahmen dieser Entwicklung bieten die gewerblichen Unternehmen des § 30 GewO für Patienten, Ärzte und Investoren eine Alternative zu den öffentlichen und freigemeinnützigen Einrichtungen und erhalten dadurch eine erhebliche Bedeutung.

    Die Erlaubnis benötigt der Unternehmer, also derjenige, der die Anstalt auf eigene Rechnung und unter eigner Verantwortung betreibt. Unternehmer ist mithin gleichbedeutend mit "selbständiger Gewerbetreibender". Unternehmer kann eine natürliche Person, eine Mehrheit von natürlichen Pesonen oder eine juristische Person sein. Unternehmer kann auch ein Angehöriger eines freien Berufes sein. So müssen Unternehmer von Privatkrankenanstalten nicht unbedingt Ärzte sein; es kommen aber auch Ärzte als Konzessioninhaber in Betracht. Ihre Tätigkeit gilt dann als gewerblich. Das schließt nicht aus, dass Ärzte im Einzelfall neben ihrer gewerblichen Tätigkeit als Unternehmer auch freiberuflich tätig sein können, wie etwa bei der Ausübung einer Praxis neben der Betreuung der Anstaltspatienten.