BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

    Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten (z.B. durch Drogenhandel oder Waffenhandel) Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden.

    Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz der Unternehmen, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden; das kann den Ruf eines Unternehmens schädigen. Zudem richtet Geldwäsche einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an.

    Bei Terrorismusfinanzierung handelt es sich, vereinfacht dargestellt, um die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel zur Gründung oder Förderung einer terroristischen Vereinigung oder zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Tat.

    Das Gesetz legt bestimmten Personen und Unternehmen (den sog. Verpflichteten) besondere Pflichten auf, um geschäftliche Aktivitäten transparent zu machen. Die Verpflichteten sollen dadurch dazu beitragen Geschäfte mit kriminellem Hintergrund zu verhindern bzw. aufzudecken.

    Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know-your-Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen. Die dafür erforderlichen Maßnahmen sollen nicht nach einem starren Regelwerk, sondern risikoorientiert ergriffen werden, d. h. anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern.

    Folgende Pflichten kennt das Geldwäschegesetz:

    • Identifizierung des Vertragspartners und ggf. der für diesen auftretenden Personen – Angaben zur Identität erheben und die Angaben anhand geeigneter Dokumente überprüfen,
    • Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung - den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung abklären, wenn dies nicht eindeutig erkennbar ist,
    • Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten - abklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und wenn ja diesen identifizieren,
    • Überwachung der Geschäftsbeziehung - die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen und die dazu existierenden Informationen in angemessenen Zeitabständen aktualisieren,
    • Dokumentation - alle erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzeichnen und die Aufzeichnungen für mindestens 5 Jahre aufbewahren,
    • Entwicklung von internen Sicherungssystemen - interne Sicherungssysteme und Kontrollen errichten, mithilfe derer die Verpflichteten Auffälligkeiten erkennen und Geldwäsche verhindern können,
    • Prüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter – die Beschäftigten müssen Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des GwG und interne Grundsätze eingehalten werden,
    • Sensibilisierung der Mitarbeiter – Beschäftigte über aktuelle Methoden der Geldwäsche sowie die zu deren Verhinderung bestehenden Pflichten informieren und unterrichten,
    • Meldung von Verdachtsfällen:
      • wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten um Erträge krimineller Aktivitäten handelt der die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,
      • wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, dies aber nicht offen legt.

    Dieser Verdacht ist der Zentralstelle für Finanztransaktionen unverzüglich zu melden. Der Geschäftspartner darf über die Verdachtsmeldung nicht informiert werden.

    • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – Finanzunternehmen müssen einen Geldwäschebeauftragten und einen Vertreter bestellen und die Bestellung der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Dies gilt auch für andere Verpflichtete, wenn die Aufsichtsbehörde dies anordnet.

    Können bestimmte Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung grundsätzlich nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind zu beenden. Für Güterhändler sieht das Gesetz Erleichterungen vor.

    Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die nachfolgende Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend, setzen Sie sich bei Fragen ggf. mit der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung!

    • Im Rahmen einer Identifizierung erhobene Angaben müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.
    • Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten muss vorab bei der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden.
    • Eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen muss unverzüglich abgegeben werden.
  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

    Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragen



    Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 Nr.16, § 7 Abs. 3 und § 50 Nr. 9 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) in der i.V.m. § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz Rheinland-Pfalz (GwGZuVO) i.V.m. den §§ 35 Satz 2, 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), jeweils in der aktuellen Fassung, ergeht folgende



    Allgemeinverfügung:



    1. Unternehmen mit Hauptsitz im Eifelkreis Bitburg-Prüm sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter im Sinne des § 7 GwG zu bestellen, wenn


    1. sie mit folgenden hochwertigen Gütern handeln. Hochwertige Güter sind gemäß § 1 Absatz 10 GwG Gegenstände,
    2. die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
    3. die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.
      • Beispiele: Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge.


    1. der Handel mit diesen Gütern über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit),


    1. am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal, (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt sind und


    1. im vorherigen Wirtschaftsjahr bei mindestens einem Geschäftsvorgang der in § 4 Absatz 5 GwG genannte Schwellenwert überschritten wurde.

    Bitte beachten Sie: Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen den genannten Schwellenwert überschreiten und bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen.


    1. Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm bis spätestens 31.05. des laufenden Wirtschaftsjahres schriftlich mit den beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Für Mitteilungen kann der unter www.bitburg-pruem.de/Geldwaesche/Geldwäschebeauftragter abrufbare Vordruck verwendet werden.


    1. Unternehmen können von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten seitens der Aufsichtsbehörden befreit werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verringern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist gebührenpflichtig.



    1. Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Monate nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt zu befolgen. Sie kann mit Begründung bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, während der allgemeinen Sprechzeiten (montags bis donnerstags von 08:00 bis 12:00 Uhr) und auf unserer Homepage unter der Rubrik Geldwäsche eingesehen werden.



    1. Die Allgemeinverfügung vom 20.09.2012, bekannt gemacht am 29.09.2012, tritt mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung außer Kraft.



    Hinweis: für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 oder 2 dieser Verfügung kann die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm ein Zwangsgeld festsetzen.


    Bei öffentlicher Bekanntgabe entfällt die Begründung zu dieser Allgemeinverfügung nach §§ 39 Abs.2 Nr. 5 i.V.m. 41 Abs.4 S.2 VwVfG; sie kann bei obengenannter Stelle eingesehen werden.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in 54634 Bitburg, Trierer Straße 1, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

    Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Internetseite der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (http://www.bitburg-pruem.de) im Impressum aufgeführt sind. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

  • Anträge / Formulare

    Finden Sie auf der Webseite der ADD Trier im Bereich "Downloads".

  • Bemerkungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

    Allgemeine Hinweise des Eifelkreises Eifelkreis Bitburg-Prüm


    Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm ist nach § 50 Nr. 9 GwG Aufsichtsbehörde für folgende Verpflichtete: 


    - nach § 2 Absatz 1 Nr. 8 GwG für Versicherungsvermittler nach § 59 Versicherungsvertragsgesetz, soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln. Ausnahme: Versicherungsvermittler, die nach § 34 Absatz 3 oder 4 Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind.


    - nach § 2 Absatz 1 Nr.14 GwG für Immobilienmakler, sofern sie gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstückgleichen Rechten vermitteln. Für Mietmakler gelten besondere Regelungen.


    - nach § 2 Absatz 1 Nr. 16 GwG für Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter. Hierunter sind Personen zu verstehen, die gewerblich Güter veräußern, unabhängig davon, in wessen Namen oder Rechnung sie tätig sind.



    Welche Pflichten kennt das neue Geldwäschegesetz?


    Künftig müssen alle Verpflichteten nach dem GwG ihre eigenen und - im Falle ihnen nachgeordneter Unternehmen im In- oder Ausland - die gruppenweiten Risiken erfassen und ihre Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche daran ausrichten. Die Verpflichteten müssen über ein wirksames Risikomanagement (§ 4 GwG) verfügen, das heißt eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) muss erstellt und dokumentiert werden. Während bei geringen Risiken vereinfachte Maßnahmen ausreichen, muss umgekehrt bei höheren Risiken mehr getan werden, um diese zu kompensieren. Anhand der Ergebnisse der Risikoanalyse sind interne Sicherungsmaßnahmen und Kontrollen einzurichten (§ 6 GwG). Ein Mitglied der Führungsebene ist für die Umsetzung des Risikomanagement zu benennen. Die Verpflichteten haben zudem die allgemeinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Kunden zu erfüllen. Innerhalb der allgemeinen Sorgfaltspflichten kommen die Instrumente der Risikoanalyse/Interne Sicherungsmaßnahmen zum Tragen. Je nach Risikofaktoren wird zwischen vereinfachten oder verstärkten Sorgfaltspflichten differenziert (siehe auch die Anlage 1 und 2 zum Geldwäschegesetz).

    Unter die Sorgfaltspflichten fallen insbesondere

    • die Identifizierungspflicht des Vertragspartners noch bevor eine Geschäftsbeziehung begründet wird - Vertragspartner können natürliche oder juristische Personen sein. Die Verpflichteten haben Angaben zur Identität zu erheben und diese anhand geeigneter Dokumente zu überprüfen. Identifizierungspflicht gilt außerdem bei jedem Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Bei natürlichen Personen müssen der Vorname und der Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und Geschäftsanschrift ermittelt werden. Hierzu ist der Ausweis (mit Lichtbild), der elektronische Identitätsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder ein sonstiges aussagekräftige Dokument geeignet. Handelt es sich um juristische Personen, so sind der Firmenname, die Rechtform, die Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung festzuhalten. Des Weiteren ist der Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines Mitglieds des Vertretungsorgans zu erfassen. Zudem soll ein Auszug aus dem Handels-/Genossenschaftsregister oder sonstiger Register oder Verzeichnisse oder Gründungdokumente eingesehen werden. Die Unterlagen sind zu kopieren oder vollständig optisch digitalisiert zu erfassen.


    • Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung; diese kontinuierlich überwachen und die dazu existierenden Informationen in angemessenen Zeitabständen aktualisieren.


    • Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten. Abklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und wenn ja, diesen „dritten“ Vertragspartner ebenfalls identifizieren.


    • Prüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Sie müssen Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des GwG und interne Grundsätze eingehalten werden.


    • Dokumentation aller erhobenen Angaben und eingeholten Informationen und Aufbewahrung der Aufzeichnungen für mind. 5 Jahre.


    • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten - Finanzunternehmen müssen einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Ansonsten kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen. Siehe hierzu die Allgemeinverfügung des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 21.09.2020.


    • Meldung von Verdachtsfällen wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten um Erträge krimineller Aktivitäten handelt oder diese im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, dies aber nicht offenlegt.

    Der Verdacht ist der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) auf elektronischem Weg über „goaml.fiu.bund.de/Home“ zu melden. Der Geschäftspartner darf darüber nicht informiert werden. Verdachtsmeldungen sind unabhängig von der Höhe des Geschäfts (also auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes in bar oder unbar) abzugeben.


    • In besonderen Fällen sind neben den oben genannten allgemeinen Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten zu beachten. Dies ist insbesondere der Fall bei Geschäftsbeziehung und Vertragspartner aus Drittstatten mit hohem Risiko oder politische exponierten Personen, sowie ungewöhnlichen Transaktionen (Aufzählung ist nicht vollständig).


    • Informationsaustausch -Die Mitarbeiter sind über aktuelle Methoden der Geldwäsche sowie die zu deren Verhinderung bestehenden Pflichten zu informieren und gegebenenfalls zu schulen.


    • Sonstiges - Die zuständigen Aufsichtsbehörden kontrollieren die Einhaltung der Pflichten nach dem GwG, können bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Die Bußgeldtatbestände sind im Vergleich zum GwG 2008 erheblich ausgeweitet worden. Zudem sind unanfechtbare Bußgeldentscheidungen nunmehr auf der Homepage der Aufsichtsbehörde namentlich bekannt zu machen.



    Besonderheiten bei Güterhändlern, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Kauf und Verkauf von Gütern

    Bei Transaktionen (bar und unbar) ab 10.000 EUR für Kunstgegenstände sowie bei Barzahlungen von Edelmetallen (Gold, Silber, Patin) ab 2000 EUR und allen Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen Barzahlungen ab 10.000 EUR getätigt werden (auch Inzahlungnahme), müssen die Vertragspartner (natürliche und juristische Personen) und ggf. die wirtschaftlich Berechtigten identifiziert werden


    Besonderheiten bei Immobilienmaklern. Auch für Immobilienmakler/-vermittler gilt immer die Identifizierungspflicht. Sie haben anstelle des Maklervertragspartners auch die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes (wirtschaftlich Berechtigte) zu identifizieren. Die Identifizierungspflicht besteht, sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienvertrages äußert und nicht erst beim Abschluss des Vertrages.


    Besonderheiten bei Versicherungsvermittlern. -Die Versicherungsvermittler müssen bei entsprechenden Verträgen, die u. a. Prämien über 15.000 Euro beinhalten oder Barauszahlungen ermöglichen, die Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigten identifizieren.


    Für alle anderen Verpflichteten des Nichtfinanzsektors bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Demnach lösen Transaktionen ab 15.000 Euro, die eine Geldbewegung oder Vermögensverschiebung bewirken, Sorgfaltspflichten und eine Identifizierung der Vertragsparteien aus.


     


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

Bitte wenden Sie sich je nach Verpflichteten (aufgelistet in § 2 Absatz 1 GwG) an:

- als Finanzunternehmen oder Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen bzw. Treuhänden an die ADD Trier als Landesordnungsbehörde

- als Versicherungsvermittler, Immobilienmakler/ Mietmakler oder Güterhändler, Kunsthändler und Kunstlagerhalter an die Kreisverwaltung des      Eifelkreises Bitburg-Prüm.


Weitere Informationen und Formulare 

entnehmen Sie bitte der Homepage Aufsichts- und Dienstleistungdirektion Trier


Kontakte und Informationen Verdachtsmeldungen: Generaldirektion Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), Postfach 85 08 55, 51030 Köln. 

Website: www.fiu.bund.de, Email: fiu@zka.bund.de. Hotline: 0351/44834-0. 


Detailinformationen, Broschüren und Formulare zum Geldwäschegesetz bietet die Aufsichts - und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD), Abteilung 2 - Kommunale und hoheitliche Aufgaben, Soziales Referat 23 - Ordnungswesen, Hoheitsangelegenheiten, Lohnstelle für ausländische Streitkräfte, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier,

Website: www.add.rlp.de Email: geldwaeschepraevention@add.rlp.de. Telefon: 0651/9494 -0.


Aufsichtsbehörde für Güterhändler, Kunstvermittler Kunstlagerhalter, Immobilienmakler und Versicherungsvermittler ist die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Amt 07 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung Geldwäsche, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg.

Website:  www.bitburg-pruem.de Email: eppers.maria@bitburg-pruem.de. Telefon 06561/15 1101.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende