Europäischer Feuerwaffenpass
Leistungsbeschreibung
Die Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür bestimmter Munition bei Besuchen in einem anderen Mitgliedstaat der EU ist nur zulässig, wenn der Betreffende im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) ist und, sofern erforderlich, eine vorherige Einwilligung des anderen Mitgliedstaates vorliegt.
Der EFP wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt, sofern der Antragsteller für die erlaubnispflichtigen Schusswaffen, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt. Die Geltungsdauer beträgt fünf Jahre; soweit bei Jägern und Sportschützen nur Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm mit glattem Lauf eingetragen sind, beträgt sie zehn Jahre.
Voraussetzungen
Der Inhaber muss im Besitz einer Waffenbesitzkarte sein.
Jäger benötigen einen gültigen Jagdschein und eine Waffenbesitzkarte.Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses
- Vorlage von zwei Passbildern
Das Antragsformular erhalten Sie in der Kreisverwaltung im Amt "Öffentliche Sicherheit und Ordnung", Triererstr. 1, 54634 Bitburg.