Kreisrechtsausschuss
Leistungsbeschreibung
Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 19 Abs. 4, dass jeder, der sich durch eine behördliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt sieht, dagegen vorgehen kann. Der Gesetzgeber hat in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dem rheinland-pfälzischen Landesausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) geregelt, wie Bürger sich gegen mutmaßliche Verletzungen ihrer Rechte durch behördliche Entscheidungen wehren können. Das Verwaltungshandeln kann in aller Regel durch Verwaltungsgerichte geprüft werden. Bevor jedoch das Verwaltungsgericht angerufen werden kann, ist in einem Vorverfahren die Verwaltungsentscheidung nochmals zu überprüfen. Dies geschieht beim Kreisrechtsausschuss (KRA), der bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm angesiedelt ist.
Was ist der Kreisrechtsausschuss?
Aufgabe des Rechtsausschusses ist es, die Tätigkeiten der Verwaltungsgerichte zu entlasten und dem Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsuchenden gerecht zu werden. Der Kreisrechtsauschuss ist ein Pflichtausschuss des Landkreises.
Welche Aufgaben hat der Kreisrechtsausschuss?
Er entscheidet über Widersprüche gegen Verwaltungsakte (Entscheidungen) der Kreisverwaltung, einer der Kreisverwaltung nachgeordneten Behörden, einer Verbandsgemeindeverwaltung, der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Das Widerspruchsverfahren ist somit der Klage vorgeschaltet. Ziel ist es, dem Bürger die rechtliche Richtigkeit der vom Rechtsausschuss als zutreffend anerkannten Verwaltungsentscheidung plausibel zu machen, oder bei einer tatsächlich oder rechtlich nicht zutreffenden Entscheidung eine Lösung zu finden, die den Belangen des Bürgers/der Bürgerin Rechnung trägt.
Wie ist der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm besetzt?
Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und aus zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die vom Kreistag gewählt sind. Insgesamt wurden 20 Beisitzer vom Kreistag bestellt, die in wechselnder Reihenfolge eingesetzt werden. Jedes des drei Ausschussmitglieder hat gleiches Stimmrecht.
Was passiert mit einem Widerspruch?
Hat ein Bürger/eine Bürgerin Widerspruch gegen eine Entscheidung einer Behörde eingelegt, so prüft die Ausgangsbehörde (die erlassende Behörde) zunächst, ob sie dem Widerspruch abhelfen kann. Kommt die Ausgangsbehörde zum Ergebnis, dass die vorgebrachten Argumente eine andere Beurteilung der Sache rechtfertigen, kann sie die angegriffene Entscheidung in vollem Umfang aufheben bzw. die begehrte Entscheidung erlassen (= Abhilfe). Das Verfahren ist in diesem Fall abgeschlossen. Wird die Entscheidung/der Bescheid nur zum Teil geändert (= Teilabhilfe) oder hält die Erlassbehörde den Widerspruch für nicht begründet, so wird der Widerspruch dem KRA zur Entscheidung vorgelegt. Dieser entscheidet im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs sowie über die Kostenfestsetzung. In verschiedenen Angelegenheiten (z.B. bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Widerspruchs, über die Anordnung und Aussetzung der sofortigen Vollziehung u.a.) entscheidet der Vorsitzende allein.
Wie sieht der konkrete Ablauf vor dem Ausschuss aus?
Der KRA entscheidet in der Regel in einer mündlichen Verhandlung. Zum Verhandlungstermin wird schriftlich eingeladen. Die Sitzung ist grundsätzlich öffentlich. Beteiligte am Verfahren sind der Widerspruchsführer, ein Vertreter der Behörde, die die Entscheidung (Bescheid) getroffen hat, als Widerspruchsgegner und ggf. noch andere Betroffene (z.B. Nachbar im Baurecht). Es besteht keine Rechtsanwaltspflicht. Vielmehr soll der Widerspruchsführer in einem persönlichen Gespräch Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt vorzutragen und Unklarheiten zu beseitigen, ehe es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Je nach Notwendigkeit (z.B. bei Bauvorhaben) wird vor Ort verhandelt. Die Entscheidung des KRA wird in einem schriftlichen Widerspruchsbescheid mitgeteilt und begründet. Hiergegen besteht die Möglichkeit der Klageerhebung.
Wann ist die Entscheidung des KRA endgültig?
Der Unterlegene im Verfahren, wie auch die Aufsichtsbehörde im Fall der Stattgabe eines Widerspruchs, können gegen die Entscheidung des KRA Klage beim zuständigen Gericht in Trier erheben. Die Entscheidung des KRA ist daher erst endgültig, wenn innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides keine Klage erhoben wurde. Die Frist zur Klageerhebung, wie auch die Form und der Adressat ergeben sich aus der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.
Kann das Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss vorzeitig beendet werden?
Der Widerspruch kann während des laufenden Verfahrens jederzeit zurückgenommen werden. Die Rücknahme muss, wie der Widerspruch selbst, schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreisrechtsausschuss oder der Erlassbehörde erfolgen. Für ein begonnenes Verfahren sind ebenfalls Verwaltungsgebühren zu entrichten, die sich nach dem Streitwert und dem Fortschritt und dem Aufwand des Verfahrens richten.
Welche Kosten entstehen?
Das Widerspruchsverfahren ist, mit wenigen Ausnahmen, kostenpflichtig. Wer die Kosten zu tragen hat, entscheidet der KRA anhand der rechtlichen Vorgaben. Grundsätzlich hat der im Verfahren Unterlegene die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Wert der streitigen Angelegenheit (Streitwert), das heißt der Bedeutung der Angelegenheit, dem Verwaltungsaufwand und dem Fortschritt des Widerspruchsverfahrens, welcher sich in der Regel aus dem anhängigen Verfahren ergibt. Die genaue Höhe der Kosten wird in einem separaten Bescheid festgesetzt, gegen den es wiederum das Rechtsmittel des Widerspruches gibt.