BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Kommunalaufsicht

  • Leistungsbeschreibung

    Artikel 28 Grundgesetz und Artikel 49 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz garantieren den rheinland-pfälzischen Kommunen als rechtlich selbständigen Gebietskörperschaften das Recht auf Selbstverwaltung. Diese Selbstverwaltungsgarantie gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern unterliegt der Aufsicht des Staates. 

    Die staatliche Rechtsaufsicht, auch als Kommunalaufsicht oder Staatsaufsicht im engeren Sinne bezeichnet, verfolgt nach ihrem Verfassungsauftrag den Zweck, im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten den Einklang des kommunalen Tuns und Lassens mit der geltenden Rechtsordnung und damit die Rechtsstaatlichkeit auch des kommunalen Verantwortungsbereichs zu sichern. Sie wird grundsätzlich im öffentlichen Interesse, nicht im Einzelinteresse (z. B. eines Bürgers, eines Unternehmens, einer politischen Partei) ausgeübt. Die Aufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft sowie die Verantwortungsfreude der Gemeindeorgane gefördert wird. 

    Neben der allgemeinen Beratungs- und Schutzfunktion der Staatsaufsicht in Rechtsfragen zählen zu den wesentlichen Einzelaufgaben insbesondere die Prüfung und gegebenenfalls Genehmigung der Haushaltspläne der Kommunen und Zweckverbände, die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Beantragung staatlicher Zuwendungen, die Kontrolle der Kommunen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung sowie die Bearbeitung von Rechts- und Aufsichtsbeschwerden.