BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Fleischverarbeitung Zulassung beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Für den Betrieb eines Fleischverarbeitungsunternehmens benötigen Sie eine behördliche Zulassung, die Sie beantragen müssen.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

    Seit dem 01.01.2006 gelten in allen EU Mitgliedstaaten neue lebensmittelrechtliche Vorschriften, das so genannte EU- Hygienepaket. Hiernach benötigen bis auf wenige Ausnahmen alle Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs für den Handel be- und verarbeiten und in Verkehr bringen, eine Zulassung. Das betrifft insbesondere alle Betriebe, die Fleisch, Geflügel, Fisch, Eier, Milch und so weiter bearbeiten bzw. verarbeiten.

    Die Zulassung ist Voraussetzung dafür, dass Lebensmittel überhaupt in den Verkehr gebracht werden dürfen, unabhängig davon, wo diese Lebensmittel angeboten werden. Grundsätzlich benötigen alle Betriebe eine Zulassung, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in den Verkehr bringen.

    Ausgenommen sind Betriebe, die lediglich

    • Primärproduktion betreiben
    • Transporttätigkeiten durchführen
    • Erzeugnisse lagern, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf
    • bestimmte Einzelhandelstätigkeiten durchführen

    Betriebe, die unter den Einzelhandelsbegriff fallen und deren Abgabe von Lebensmitteln tierischer Herkunft eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene darstellt, sind von der Zulassungspflicht befreit.

    Anliegende Betriebsarten fallen unter die Zulassungspflicht, sofern nicht eine der o. a. Ausnahmen greifen (Diese Liste ist nicht abschließend):

    • Alle selbstschlachtenden Metzger oder Direktvermarkter zumindest für die Tätigkeit des Schlachtens
    • Einzelhandelsbetriebe, auch Metzgereien ohne eigene Schlachtung, die an andere Einzelhandelsbetriebe (z.B. eigene Filialen, Gaststätten, Läden, Betriebskantinen) mehr als 1/3 ihrer Herstellungsmengen an Lebensmitteln tierischen Ursprungs abgegeben und die an Betriebe mehr als 100 km entfernt abgegeben
    • Großküchen, die mehr als 1/3 der Herstellungsmenge an Lebensmittel tierischen Ursprungs an andere Einzelhandelsbetriebe abgeben
    • Betriebe, die eigene Produkte tierischen Ursprungs an andere zugelassene Betriebe abgegeben
    • Milchverarbeitungsbetriebe, Käsehersteller
    • Fischverarbeitungsbetriebe
    • Eierpackstellen
    • Umpackbetriebe
    • Wildbearbeitungsbetriebe

    Ausnahmen von der Zulassungspflicht bestehen insbesondere für folgende Betriebe:

    • Gehegewildhalter, die ihr Farmwild im Gehege töten und an einem geeigneten Platz im Herkunftsbetrieb ausweiden
    • Abgabe kleiner Mengen (bis 10.000 Stück/Jahr) von Geflügel und Hasentieren, die im (eigenen) landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden sind und durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgegeben werden
    • Abgabe von Primärprodukten wie Wild in der Decke, Rohmilch, Vorzugsmilch, Eier (ausgenommen Packstellen), Honig, Fisch, soweit dieser über das Töten und Ausnehmen nicht weiter behandelt wurde

    Die endgültige Entscheidung, ob ein Lebensmittelunternehmer zugelassen werden muss oder nicht, kann nur unter Betrachtung einzelner Gegebenheiten des Betriebes und der im Betrieb ausgeübten Tätigkeit getroffen werden.

  • Teaser

    Sie möchten ein Fleischverarbeitungsunternehmen betreiben? Dann brauchen Sie eine entsprechende Zulassung.

  • Verfahrensablauf

    Die Zulassung erfolgt auf Antrag nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält Ihre Betriebsstätte eine Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.

  • Voraussetzungen

    • die gesetzlichen Bestimmungen über die Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie über Tiergesundheit und Tierschutz sind erfüllt.
    • es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes nicht besitzt.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Dem Antrag sind beizufügen:

    • ein Betriebsspiegel,
    • ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes, aus dem
      • der Material- und Personalfluss sowie
      • die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind
        (im Falle handwerklich strukturierter Betriebe: Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist) und
    • Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis. (Rahmensatz 50,00 Euro bis 1.500,00 Euro).

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Zulassung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Auch andere Tätigkeiten als die Verarbeitung von Fleisch, die einen Umgang mit Lebensmitteln tierischer Herkunft erfordern, wie beispielsweise Käseherstellung oder Großhandel mit Lebensmitteln tierischer Herkunft, sind grundsätzlich zulassungspflichtig.

  • Anträge / Formulare