Tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Tierkörperbeseitigung gewerblicher Umgang
Leistungsbeschreibung
Registrierungspflicht:
Unternehmen, Anlagen und Betriebe, die bei der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aktiv werden wollen, müssen ihre Tätigkeit vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie werden dann registriert.Zulassungs- bzw. Genehmigungspflicht :
Anlagen oder Betriebe, die bestimmte Tätigkeiten, bedürfen einer Zulassung durch die zuständige Behörde.Hierunter fallen z.B.:
- Verarbeitungsbetriebe
- Bestimmte Verbrennungsbetriebe/Mitverbrennungsbetriebe von Tierischen Nebenprodukten
- Betriebe, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Brennstoff verwenden
- Hersteller von Heimtierfutter
- Hersteller von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln
- Betriebe, die tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost umwandeln
- Bestimmte Behandlungsbetriebe tierischer Nebenprodukte (z.B. Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial)
- bestimmte Lagerbetriebe von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukte (z.B. bei vorgesehener Deponierung, Verbrennung, Verwendung als Brennstoff, Verwendung als Futtermittel, Verwendung als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel)
In seltenen Fällen sind für bestimmte Verwendungen von tierischen Nebenprodukten Genehmigungen erforderlich, z.B. für die Verbrennung von Pferden in Krematorien, für die Verwendung von Tierischen Nebenprodukten im Rahmen von Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oderfür die Präparation von Tierkörpern.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie müssen der zuständigen Behörde den Betrieb bzw. die beabsichtigte Tätigkeit mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten unter Angabe
- Ihres Namens,
- Ihrer Anschrift,
- der Art der tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte und
- der beabsichtigten Tätigkeit
anzeigen. Bitte erfragen Sie bei der zuständigen Behörde die vorzulegenden Informationen und Unterlagen. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich.
Welche Gebühren fallen an?
Registrierungen, Zulassungen und Genehmigungen sind kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis. (Rahmensatz 15,50 € bis 2.000 €)
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige, die Registrierung und ggf. die behördliche Zulassung oder Genehmigung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
- Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene mit Anlage (Besonderes Gebührenverzeichnis)