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Informationen für Halter landwirtschaftlicher Nutztiere: Tierarzneimittelgesetz geändert

Das Veterinäramt der Kreisverwaltung möchte daher Halter landwirtschaftlicher Nutztiere nochmals daran erinnern, was diesbezüglich zu beachten ist:

1. Meldungen in der Tierarzneimittel-Datenbank von HI-Tier sind jetzt nicht nur für die Rinder-, Schweine- oder Geflügelmast zu tätigen. Mitteilungspflichtig sind nun folgende Nutzungsarten mit entsprechenden Bestandsuntergrenzen, ab denen die Haltung gemeldet werden muss:

  • Mehr als 25 Milchkühe (Rinder ab der ersten Kalbung, die der Milcherzeugung dienen)
  • Mehr als 25 Kälber, die nicht auf dem Betrieb geboren wurden
  • Mehr als 85 Zuchtschweine (Sauen und Eber)
  • Saugferkel bis zum Absetzen, wenn mehr als 85 Zuchtschweine gehalten werden
  • Mehr als 250 Ferkel vom Absetzen bis zum Erreichen von 30 kg
  • Mehr als 250 Mastschweine schwerer als 30 kg
  • Mehr als 4000 Legehennen (Hennen, die zur Gewinnung von Konsumeiern gehalten werden, ab Aufstallung im Legebetrieb)
  • Mehr als 1000 Junghennen (Hennen, die zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmt sind, ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens bis zur Ausstallung im Aufzuchtbetrieb)
  • Mehr als 10000 Masthühner
  • Mehr als 1000 Mastputen

2. Neben der Meldung der Nutzungsart ist auch die durchschnittliche Bestandszahl halbjährlich durch den Landwirt zu ermitteln und in der Datenbank einzutragen. Diese Meldung hat erstmalig bis zum 14.07.2023 zu erfolgen.

3. Antibiotikaanwendungen sind vom Tierhalter nicht mehr in die Datenbank einzugeben oder die Eintragung an Dritte zu übertragen. Die Anwendungen müssen nun vom Tierarzt übernommen werden.

4. Geflügelhalter, die bisher keine Eintragungen in HI-Tier vornehmen mussten und somit noch keinen PIN für die Datenbank haben, müssen diesen bei der Erstanmeldung in der Datenbank anfordern.

5. Die betriebliche Therapiehäufigkeit ist durch den Tierhalter zu ermitteln. Diese kann in HI-Tier abgefragt werden, nachdem das BVL Werte in Form von zwei Kennzahlen ermittelt hat. Veröffentlicht werden die Kennzahlen am 15.02. für das zweite Halbjahr des Vorjahres und am 15.08. für das erste Halbjahr desselben Jahres. Wird die Kennzahl 2 überschritten, ist mit Hilfe einer tierärztlichen Beratung ein Maßnahmenplan zu erstellen. Vorgegebene Fristen sind einzuhalten.

Bei Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Veterinäramtes unter veterinaeramt@bitburg-pruem.de sowie telefonisch unter 06561 15-5330 oder -5324 zur Verfügung.